Navigation: Start -> RechtundGesetz -> Artikel 33 Absatz 6 der EU-Verfassung

Artikel 33 Absatz 6 der EU-Verfassung

Nachdem es mit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einen ersten unbeholfenen Versuch gegeben hat, an den gewählten, gesetzgebenden Parlamenten vorbei eine gesetzliche Maßnahme durchzusetzen, bei der die Zustimmung der Parlamentarier ungewiss war, soll diese Praxis mit der neuen EU-Verfassung geltenes Recht werden.

Der Artikel 33 Absatz 6 dieser neuen Verfassung gibt dem Europäischen Rat, bestehend aus den Regierungschefs der Mitgliedsgliedsländer, dem Präsidenten der Kommission und dem Präsidenten des Rates, das Recht, die folgende Bereiche ohne Zustimmung der gewählten Parlamente zu regeln:

Praktisch der gesamte innenpolitische Bereich kann damit der Kontrolle der Parlamente entzogen werden. Lediglich dem EU-Parlament wird das Recht einer Anhörung zugestanden. Geltende deutsche Rechte zur Mitbestimmung oder auch zum künftigen Mindestlohn können von der EU außer Kraft gesetzt werden.

Karl Albrecht Schachtschneider, emerierter Professor für öffentliches Recht an der Universität Erlangen-Nürnberg nennt den Vertrag eine Diktaturverfassung, da sie grundlegende demokratische Prinzipien aushebelt.

Am 25.04.2008 hat der Deutsche Bundestag mit einem Abstimmungsergebnis von 515 "JA" und 58 "NEIN" Stimmen dem Vertrag zugestimmt. MdB Scheer wies darauf hin, das der Vertragstext den Parlamentariern zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht vollständig vorlag. Eine Aufstellung, welche Abgeordenten mit JA und wer mit NEIN gestimmt hat, bietet abgeordentenwatch.de

Aus der Erklärung des parteilosen Bundestagsabgeordenten Henry Nitzsche, der gegen diesen Vertrag gestimmt hat:

Quellen:

GPFWiki: Artikel33Absatz6 (last edited 2008-09-16 18:19:42 by e177086233)


Creative Commons License Dieses Werk ist unter einer Creative Commons-Lizenz lizenziert.