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Heimliche Online-Durchsuchung

Um diese Ermittlungsmaßnahme wird seit Herbst 2006 gestritten. Das BVerfG hat die Befugnisse zur heimlichen Online-Durchsuchung für den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen mit dem Urteil 1 BvR 370/07 kassiert und ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme postuliert.

Obwohl die Nutzung dieses Mittels durch Strafverfolgungsbehörden (BKA, LKA u.a.) nicht Gegenstand der Verhandlung war, wiesen die Richter vorsorglich darauf hin, dass die Beweiskraft der mittels Online-Durchsuchung gewonnenen Daten für die Strafverfolgung möglicherweise gering ist, da kein exklusiver Zugriff auf das System gegeben ist.

Mit dem Entwurf des BKA-Gesetz, dem Bayrischer Gesetzentwurf zur Online-Durchsuchung auf Bundesebene sowie dem bereits verabscheideten Bayrischen Polizeiaufgabengesetz und der Novelle des Bayrischen Gesetzes zum Verfassungsschutz gehen die Versuche zur Etablierung dieser Maßnahme in eine neue Runde.

Hamburg und das Saarland nehmen den bayrischen Weg als Vorbild und wollen vergleichbare Befugnise für Polizei und Verfassungsschutz durchsetzen, inklusive heimlichen Einbruch in die Wohnung, um den Trojaner zu installieren. (siehe euro-police Blog und Heise.de) Hatte das BVerfG das heimliche Betreten und Durchsuchen der Wohnung nicht deutlich ausgeschlossen?

Entgegen den Leitlinien des BVerfG ist es vorgesehen, dieses Instrument nicht nur bei einer konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut als letztes Mittel einzusetzen, sondern auch im Rahmen der üblichen Bekämpfung von Kinderpornographie, die Bildung krimineller Vereinigungen, Geldfälschung oder Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Auch bei begründeten Annahmen auf konkrete Vorbereitungshandlungen für schwerwiegende Straftaten dürfen die Rechner gehackt werden.

Der Entwurf zum BKA-Gesetz sieht vor, das zwei weisungsgebundene Beamte des BKA die mittels Online-Durchsuchung gewonnen Daten auf eine Verletzung des Bereiches privater Lebensführung prüfen. Einer der beiden Beamten soll dabei eine Befähigung zum Richteramt haben. Das BKA soll sich also selbst kontrollieren?

Der Bayrische Gesetzentwurf zur Online-Durchsuchung auf Bundesebene sieht zum Schutz der Privatsphäre vor, dass Daten aus dem Bereich der privaten Lebensführung zu löschen sind. In Zweifelsfällen können die Daten einem Richter vorgelegt. Eine generelle Überprüfung und ein Richtervorbehalt sind jedoch nicht im Gesetzesentwurf enthalten. Das vorgesehene heimliche Betreten und Durchsuchen der Wohnung zur Installation des Bundestrojaners verstößt klar gegen unsere Verfassung und auch gegen das oben genannte Urteil das BVerfG. Der Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hat in seiner Presseerklärung klar gesagt, was er von dem Entwurf hält.

Das Bayrischen Polizeiaufgabengesetz und der Novelle des Bayrischen Gesetzes zum Verfassungsschutz zeigen, dass in Bayern die Uhren etwas anders ticken und dass Urteile des BVerfG dort keine Rolle spielen. LKA und Verfassungsschutz dürfen in Bayern:

"Damit zeigen wir erneut, wer Marktführer im Bereich innere Sicherheit in Deutschland ist." (Joachim Herrmann, bayerische Innenminister, anläßlich der Verabschiedung des Gesetzes im Bayrischen Landtag)

Umfangreiche weitere Informationen bietet das Buch Die Online-Durchsuchung, welches im August im dpunkt.verlag erscheinen soll.

GPFWiki: OnlineDurchsuchung (last edited 2008-08-03 20:11:18 by localhost)


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