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Vorratsdatenspeicherung
Die Einhaltung der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 ist ein anerkanntes Kriterium für die Unterscheidung von Demokratien und Diktaturen. Artikel 12 definiert die Vertraulichkeit privater Kommunikation als Menschenrecht. Dieses Recht findet man auch in Artikel 10 GG.
Das BVerfG hat in mehreren seiner Urteile darauf hingewiesen, dass neben den Inhalten der Kommunikation auch die Umstände sowie die beteiligten Partner unter den Schutz des Artikel 10 GG fallen, da auch diese Infomationen Rückschlüsse zulassen und der Schutz anderenfalls unvollständig wäre.
Am 9.Nov.2007 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Gemäß §113 TKG sind folgende Daten für 6 Monate zu speichern:
- Wer wann und mit wem telefoniert hat. Bei Handy-Gesprächen soll auch der Standort gespeichert werden. Erfolglose Anrufversuche sind ebenfalls zu speichern.
- Öffentliche Anbieter von Diensten der "elektonischen Post" müssen speichern, wann eine Nachricht von welcher IP-Adresse und mit welchem Account versendet wurde sowie die Adresse des Empfängers. Außerdem sind beim Abrufen von Nachrichten die IP-Adresse, der Login-Name und der Zeitpunkt zu speichern.
- Zugangsanbieter haben die den Nutzern zugeordnete IP-Adresse unter Angabe der Anfangs- und Endzeitpunkte zu speichern.
- Die zu speichernden Daten sind auf Wunsch der Behörden auch in Echtzeit an einer definierten Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
- Anonymisierungsdienste habe die Umschreibung einer Adressinformation zu speichern, wenn diese durch Dritte zu protokollieren ist.
Als eines der ersten Gesetze zeigt das Polizeigesetz Baden-Württembergs, wie der Zugriff auf diese Daten geregelt sein soll: das LKA darf nahezu unbegrenzt auf diese Daten zugreifen, auch im Rahmen präventiver Ermttlungen ohne konkreten Tatverdacht. Die Behörden erhalten damit Einblick in das soziale Umfeld (präventiv) überwachter Personen, in Kommunikationstrukturen von Organisationen usw.
In einer Eilentscheidung hat das BVerfG den Zugriff auf die im Rahmen der VDS gesammelten Daten zur Verfolgung schwerster Straftaten eingeschränkt. Eine endgültige Entscheidung des BVerfG zur VDS steht noch aus und wird erst im Jahr 2009 erwartet.
Nach geltendem EU-recht gibt es für die Mitgliedsländer jedoch keine Möglichkeit, eine EU-Richtlinie nicht umzusetzen. Sollte eine EU-Richtlinie gegen die Verfassung in einem der Länder verstoßen, ist das jeweilige Land verpflichtet, die Verfassung anzupassen.
Es gab bereits mehrere Versuche, die Vorratsdatenspeicherung zur Pflicht für Telekommunikationsanbieter zu machen. Zuletzt wurde 2002 ein Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag abgelehnt und die Bundesregierung beaufragt, gegen einen entsprechenden Rahmenbeschluß auf EU-Ebene zu stimmen. In der Begründung hieß es, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine unüberwindliche Hürde für die Einführung einer solchen Maßnahme darstellt. (siehe Bundestag-Drucksache 14/9801)